Gefährdungsanalyse nach ZVSHK 6023 Blatt 2

Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen im Trinkwasser sind auch unterhalb der Schwelle der sofortigen Gefahrenabwehr zeitnah Maßnahmen vom UsI zu ergreifen, um die Besorgnis einer Gesundheitsgefährdung gemäß § 5 TrinkwV 2001 auszuräumen.

Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 TrinkwV 2001 muss jeder UsI dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen, wenn der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml in einer Untersuchung einer Trinkwasser-Installation überschritten wurde. In der Trinkwasser-Installation spricht man dem gegenüber von bestimmungsgemäßem Betrieb.

Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes ist der UsI gemäß § 16 Absatz 7 TrinkwV 2001 verpflichtet, unverzüglich selbst Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen um eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen.

Die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den a.a.R.d.T. zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind das Gesundheitsamt über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten und die betroffenen Verbraucher über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und mögliche Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers zu informieren. Zu diesen Maßnahmen hat der UsI Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen.