Trinkwasserverordnung

TrinkwV 2001

Die deutsche Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) wurde am 21. Mai 2001 erlassen und enthält Begriffsbestimmungen sowie Schutzvorschriften für das Trinkwasser.

Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen.

Link:  TrinkwV 2001 - Bundesumweltministerium für Gesundheit

19. Revision der deutschen Trinkwasserverordnung (TrinkwV2018)

Die deutsche Trinkwasserverordnung bildet die rechtliche Grundlagezur Sicherstellung der einwandfreien Trinkwasserqualität. Die am 9 Januar 2018 in Kraft getretene 19. Revision der Trinkwasserverordnung bringt einige Veränderungen für die Betreiber der Anlagen und dienen den Schutz der Verbraucher.Bei den Änderungen ist der Fokus auf präventiven Maßnahmen ausgerichtet und führt zu einer Verschärfung der Betreiberpflichten.

Hier die wichtigsten Punkte der 19. Revision:

Tinkwasseruntersuchung - Legionellenbeprobung

Ein Punkt beinhaltet die Festlegung der Schritte zur Legionellenbeprobung, so ist die Probenahmestelle festzulegen an der eine ordnungsgemäße Probenahme erfolgen kann. Die Probenahme erfolgt über ein dafür zugelassenes (DVGW W270) Probenahmeventil.

Ein weiterer Punkt ist, dass bisher die Probenahme und die Untersuchung (Labor) von zu einander unabhängigen Parteien durchgeführt wurden. Dieser Prozess wurde nun zusammengeführt, sodass die jeweiligen Labore mit „eigenen“ Probenehmer (intern oder extern) arbeiten. Das soll das Konfliktpotenzial der Parteien verhindern.

Ein dritter Punkt der sich daraus ergibt ist, dass künftig zertifizierte Analyselabore die Aufsicht über die Analytik sowie über die Probenahme haben. Externe Probenehmer müssen demnach in das Qualitätsmanagement der Labore eingebunden werden.

Melde und Anzeigenpflicht

Treten bei der periodischen Legionellenbeprobung Überschreitungen des technischen Massnahmenwertes von 100KBE/100ml auf, ist das Analyselabor ab sofort gesetzlich verpflichtet, die positiven Befunden direkt dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Dies ist wohl die einschlägigste Änderung, da bisher der Betreiber die Melde und Anzeigenpflicht hatte!

Ergo- Für den Betreiber besteht keine Möglichkeit einer zweiten Beprobung mehr. Er wird lediglich über den Befund informiert. Mit dieser Massnahme sollen Manipulationsversuche, wie sie in der Vergangenheit stattgefunden haben, verhindert  werden.

Die geänderte Verordnung sieht neue, klar definierte Informationsplichten für die Eigentümer im Falle einer Kontamination vor, womit die Verbraucher besser informiert werden. Die Kommunikation zwischen dem UsI (Eigentümer, Verwaltung) und dem Gesundheitsamt vereinfacht und ist neu auch elektronisch möglich.

Gefährdungsanalyse

Die Anforderungen an die Gefährdungsanalyse, damit diese vom Gesundheitsamt anerkannt wird, wurden verschärft. Ziel ist es, die Ursachen zu erkennen und Abhilfemassnahmen vorzuschlagen die nicht nur kurzfristig die Symptome bekämpfen. 

Bei einer Gefährdungsanalyse ist eine gesamtheitliche Betrachtung der Trinkwasserhygiene im Gebäude zu verstehen.